Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 75
§ 75 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Kurz erklärt
- Der Hauptwahlvorstand wählt Bewerber für die Aufsichtsratsmitglieder.
- Die Anzahl der Bewerber entspricht der Anzahl der zu wählenden Mitglieder.
- Die Reihenfolge der Bewerber basiert auf den erhaltenen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit wird per Los entschieden.
- Die Regelung betrifft die Wahlgänge für Aufsichtsratsmitglieder.